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   BGH, 19.09.2000 - 1 StR 392/00   

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https://dejure.org/2000,7986
BGH, 19.09.2000 - 1 StR 392/00 (https://dejure.org/2000,7986)
BGH, Entscheidung vom 19.09.2000 - 1 StR 392/00 (https://dejure.org/2000,7986)
BGH, Entscheidung vom 19. September 2000 - 1 StR 392/00 (https://dejure.org/2000,7986)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 260 StGB; § 46 Abs. 1 StGB; § 46 Abs. 3 StGB; § 56 StGB
    Gewerbsmäßige Hehlerei; Doppelverwertungsverbot; Strafzumessung bei Nähe zu einem bewährungsfähigen Strafmaß; Strafaussetzung zur Bewährung

  • lexetius.com
  • openjur.de
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.06.2000 - 1 StR 223/00

    Affektspannung; Verminderte Schuldfähigkeit; Persönlichkeitsfremde Tat;

    Auszug aus BGH, 19.09.2000 - 1 StR 392/00
    Im übrigen bemerkt der Senat, daß Strafzumessungserwägungen um so eingehender zu sein haben, je knapper die verhängte Strafe eine an sich noch bewährungsfähige Strafe übersteigt (BGH StV 1992, 462, 463; BGH, Beschl. vom 29. Juni 2000 - 1 StR 223/00; G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 2. Aufl. Rdn. 61 Ba m.w. Nachw.).
  • BGH, 04.10.1967 - 4 StR 312/67

    Zugrundelegung unrichtiger Gesamtzahlen von Hehlereistraftaten bei der

    Auszug aus BGH, 19.09.2000 - 1 StR 392/00
    Diese erklärt sich daraus, daß der gewerbsmäßige Hehler dem Dieb immer wieder den notwendigen Rückhalt bietet (BGH NJW 1967, 2416 m.w.Nachw.).
  • BGH, 13.05.1992 - 5 StR 440/91

    Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung bei geringer Überschreitung der

    Auszug aus BGH, 19.09.2000 - 1 StR 392/00
    Im übrigen bemerkt der Senat, daß Strafzumessungserwägungen um so eingehender zu sein haben, je knapper die verhängte Strafe eine an sich noch bewährungsfähige Strafe übersteigt (BGH StV 1992, 462, 463; BGH, Beschl. vom 29. Juni 2000 - 1 StR 223/00; G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 2. Aufl. Rdn. 61 Ba m.w. Nachw.).
  • BGH, 05.12.2000 - 1 StR 533/00

    Strafzumessung (Beschleunigungsgrundsatz; Zumessung, wenn die verhängte Strafe

    b) Schließlich wird auch zu beachten sein, daß Strafzumessungserwägungen um so eingehender zu sein haben, je knapper die verhängte Strafe eine an sich noch bewährungsfähige Strafe übersteigt (BGH StV 1992, 462, 463; Beschluß vom 21. September 2000 - 1 StR 392/00; G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 2. Aufl. Rdn. 618a m.w.N.).
  • OLG Hamm, 17.12.2018 - 1 RVs 78/18

    Herabsetzung der Gesamtstrafe nach erheblicher Verringerung der Einsatzstrafe in

    Der vorliegend erfolgte Zusammenzug der Einzelstrafen stellt sich auch nicht als derart straff dar, dass der vorgenannte Aspekt schon deshalb keiner ausdrücklichen Begründung bedurft hätte, zumal besonders dann höhere Anforderungen an die Strafzumessungserwägungen zu stellen sein können, je knapper die verhängte Strafe eine an sich noch bewährungsfähige Strafe übersteigt (vgl. BGH, Beschluss vom 19.09.2000 - 1 StR 392/00 - Beschluss vom 29.06.2000 - 1 StR 223/00 - m.w.N., jew. zit. n. juris; Stuckenberg in: LR-StPO, 26. Aufl., § 267, Rn. 88).
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